Steuerabzüge bei Energie-Contracting

Energie-Contracting – Welche Kosten können von den Steuern abgezogen werden?

Der Kauf, Bau und Betrieb von Heizungen ist für Hausbesitzer eine aufwendige Sache. Das sogenannte Energie-Contracting kann hier Abhilfe schaffen:

Die Investitionen für fest mit dem Gebäude verbundene Heizanlagen (inkl. Wärmepumpen), Photovoltaikanlagen und ähnliche Anlagen werden beim Energie-Contracting vom Liegenschaftseigentümer (Contractingnehmer) an einen externen Lieferanten (Contractor) ausgelagert. Dieser erstellt die Anlage auf eigene Kosten und übernimmt in der Regel auch die Wartung und den Unterhalt. Der Contractingnehmer verpflichtet sich im Gegenzug zum Bezug der vereinbarten Energie und zur Leistung von Amortisationszahlungen während der Vertragslaufzeit.

Liegenschaft im Privatvermögen

Die Kantonalen Steuerverwaltung versuchen, die Kosten im Zusammenhang mit Energie-Contracting bei den Steuern möglichst gleich zu behandeln, wie wenn eine Direktinvestition in eine eigene Heizungsanlage getätigt würde. Dies bedingt für die grundsätzliche Abzugsfähigkeit vorab, dass sich die Heizungsanlage im zivilrechtlichen Eigentum des Liegenschaftseigentümers befindet. Die Steuerverwaltungen haben unterschiedliche Kriterien definiert, wann sie dieses Eigentum als gegeben erachten.

Ist das Eigentumskriterium erfüllt, lassen die Steuerverwaltungen die Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatz einer bestehenden Heizungsanlage auch beim Energie-Contracting als Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zu. Da dieser Ersatz nicht durch den Liegenschaftseigentümer bezahlt wird, sind die an den Contractor geleisteten Zahlungen aufzuteilen in Amortisationsraten, Zinskosten, Wartungs- und Unterhaltskosten, Versicherungskosten und Energiekosten. Beim Anlagenersatz sind die summierten Amortisationskosten im Jahr der Erstellung abzugsfähig. Ebenfalls abzugsfähig sind die fortlaufenden anteiligen Kosten für Wartungs- und Unterhaltskosten, Sachversicherung und Zinsen. Der Steuererklärung ist jährlich ein Ausweis des Contractors über die einzelnen Kosten beizulegen.

Die Kosten für die Wärmeenergie sowie die erstmalige Installation einer Anlage im Neubau sind – wie bei eigenen Heizungsanlagen – nicht abzugsberechtigt.

Liegenschaft im Geschäftsvermögen

Befindet sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen, stellen die Kosten im Zusammenhang mit dem Energie-Contracting unabhängig vom Standortkanton geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Energie-Contracting kann damit insbesondere auch für Baugenossenschaften, Immobiliengesellschaften und andere institutionelle Investoren attraktiv sein.

Steuern in die Planung einbeziehen

Contracting-Verträge können für Neubauten oder den Ersatz von Anlagen in bestehenden Bauten abgeschlossen werden und laufen üblicherweise zwischen 10 und 30 Jahren. Es lohnt sich deshalb, auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten vor Vertragsabschluss in die finanzielle Planung miteinzubeziehen.