Neues Transparenzregister ab 1. Oktober 2026 - Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Ab dem 1. Oktober 2026 gilt in der Schweiz eine neue Meldepflicht: Zahlreiche Schweizer Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem Schweizerischen Transparenzregister melden. Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG). Das Register wird vom Bundesamt für Justiz geführt und ist nicht öffentlich zugänglich.
Wer ist betroffen?
Die Meldepflicht betrifft insbesondere:
• Aktiengesellschaften (AG)
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
• Genossenschaften
• juristische Personen ausländischen Rechts, die
- eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben
- tatsächlich in der Schweiz verwaltet werden oder
- Eigentümerinnen eines Grundstücks in der Schweiz sind bzw. ein solches erwerben
Nicht dem Gesetz unterstehen insbesondere Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stiftungen und Vereine. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte börsenkotierte Gesellschaften, beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtungen sowie Rechtseinheiten, die zu mindestens 75 % von Gemeinwesen gehalten werden.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person, die das Unternehmen letztlich kontrolliert.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Kontrolle kann auch auf andere Weise bestehen. Kann keine Person festgestellt werden, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Welche Angaben müssen gemeldet werden?
Für jede wirtschaftlich berechtigte Person:
• Name und Vorname
• Geburtsdatum
• Staatsangehörigkeit(en)
• Postleitzahl, Wohnort und Wohnsitzstaat
• Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle
• AHV-Nummer bzw. Identitätsnachweis
Die erhobenen Informationen und Prüfschritte sind zu dokumentieren und grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren.
Was ist jetzt zu tun?
Mit dem Inkrafttreten des TJPG am 1. Oktober 2026 beginnen die gesetzlichen Übergangsfristen.
Erstmalige Meldung grundsätzlich:
• 3 Monate: AG mit ordentlicher Revision
• 4 Monate: andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision
• 5 Monate: AG ohne ordentliche Revision
• 6 Monate: übrige Gesellschaften und juristische Personen sowie meldepflichtige juristische Personen ausländischen Rechts
Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen, gilt grundsätzlich eine verlängerte Übergangsfrist von zwei Jahren bis 30. September 2028. Wichtig: Erfolgt eine Änderungen im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026, ist die Meldung bereits innert eines Monats nach Änderung vorzunehmen.
So erfolgt die Meldung.
Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über die Plattform EasyGov. In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann sie auch über das Handelsregister übermittelt werden. Für bestimmte GmbHs und Ein-Personen-AGs ist ein vereinfachtes Meldeverfahren vorgesehen.
Angaben aktuell halten.
Auch nach der erstmaligen Meldung müssen die Angaben aktuell und korrekt gehalten und Änderungen innerhalb der gesetzlichen Fristen gemeldet werden.
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