Kurzmeldungen AWB

27.11.2023: Sozialversicherungen 2024: Alle Neuerungen im Überblick

Am 1. Januar 2024 tritt der erste Teil der AHV-­Reform (AHV 21) in Kraft. Das Inkrafttreten der AHV-Reform bringt für sämtliche Sozialversicherungen ein neues Wording, in dem das «ordentliche Renten(eintritts)alter» neu «Referenzalter» genannt wird. Nebst der neuen Bezeichnung «Referenzalter» bringt AHV 21 folgende Änderungen mit sich:

  • Stärkere Flexibilisierung des Referenzalters; neu auch Teilpensionierung möglich
  • Erwerbstätige im Referenzalter können (bis Alter 70) mit den ab dann bezahlten Beiträgen ihre Rente aufbessern
  • Wahl, ob auf Freibetrag verzichtet werden soll
  • Hilflosenentschädigung zur AHV (HILO): Karenzfrist nur noch 6 Monate
  • Ein Hauptpunkt der Reform ist die Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre. Das aktuelle Rentenalter von 64 Jahren wird schrittweise ab 2025 um drei Monate pro Jahr erhöht. Ab 2028 beträgt das einheitliche Rentenalter für Frauen und Männer dann 65 Jahre.

HIER FINDEN SIE EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE WICHTIGSTEN SOZIALVERSICHERUNGEN / ABZÜGE


 

01.12.2023: Mehrwertsteuer

Nicht vergessen: Die Schweiz erhöht zum 1. Januar 2024 die Mehrwertsteuer. Der Standardsatz der Mehrwertsteuer wird ab dem Jahr 2024 auf 8,1 Prozent angehoben. Auch der reduzierte sowie der Sondersatz steigen an: 

 Bis 31.12.2023Ab 01.01.2024Aufschlag
Normalsatz                                       7.7 %8.1 %+ 0.4 %
Reduzierter Satz   2.5 % 2.6 %+ 0.1 %
Sondersatz für Beherbergungen3.7 %3.8 %+ 0.1 %

 

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Andreas Wermuth Sie bei Fragen.


 

29.11.2023: Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern ab 2024

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern und -abgaben an das gestiegene Zinsniveau an. Ab 2024 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 4,75 Prozent. Der Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen beträgt neu 1,25 Prozent.

Weitere Informationen


 

24.08.2023: neues Aktienrecht

Das neue Aktienrecht ist nun rund ein halbes Jahr in Kraft. Im neuen Aktienrecht sind verschiedene Bestimmungen aufgenommen worden, welche für die Umsetzung einer statutarischen Grundlage bedürfen. Wir empfehlen, in jedem Fall eine Überprüfung der Statuten vorzunehmen. Gerade dort, wo Aktionärsbindungsverträge eingesetzt werden, empfehlen wir unbedingt Anpassungsbedarf abzuklären. Gerne unterstützten wir Sie, um die Notwendigkeit einer Statutenänderung zu prüfen.

In der Praxis stellen wir zudem fest, dass mit dem neuen Aktienrecht Unsicherheiten bei der Gewinnverwendung oder auch der Verlustverrechnung stattfinden. Gerade bei der Verrechnung von Verlusten liegen ein paar Stolpersteine, die man beachten muss. 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


13.02.2023: Arbeitslosenversicherung (ALV)

Per 1. Januar 2023 entfällt bei den Beiträgen für die ALV das Solidaritätsprozent.

 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


 

13.02.2023: Revision

  • Der Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER), Ausgabe 2022, gilt für eingeschränkte Revisionen ab dem 1. Januar 2023 und berücksichtigt das neue Aktienrecht. Damit wird das Erfolgsmodell eingeschränkte Revision in die Zukunft überführt.
     
  • Mit den ebenfalls neuen Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) ist AWB  gerüstet für die Durchführung von ordentlichen Revisionen, freiwilligen Prüfungen und sämtlichen gesetzlichen und freiwilligen Spezialprüfungen.

 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


 

09.02.2023: Neues Erbrecht

Die neuen Bestimmungen werden für alle Todesfälle ab 1.1.2023 Anwendung finden.

 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


 

07.02.2023: Gewinnverwendung

Keine 10% Reservenzuweisung für Superdividende mehr im Gesetz.

 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


 

03.02.2023: Adoption

Ab dem 1. Januar 2023 wird Eltern, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, zwei Wochen Urlaub (10 Arbeitstage), von der Erwerbsersatzordnung (EO) übernommen werden.

 

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


 

01.02.2023: Achtung beim Jahresabschluss: Reserven werden neu unterteilt

Neuregelung der Reserven - In Anpassung an das Rechnungslegungsrecht werden die Reserven neu in:

  • Gesetzliche Kapitalreserven
  • Gesetzliche Gewinnreserven
  • Freiwillige Gewinnreserven

unterteilt (Art. 671 ff nOR).

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann.  


 

01.12.2022: Arbeitslosenversicherung: Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg.

Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sollte sich per Ende 2022 soweit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 per Gesetz wegfällt. Der Solidaritätsbeitrag beträgt ein Prozent für Lohnanteile von über 148 200 Franken. Damit flossen der ALV jährlich bis zu 400 Millionen Franken an zusätzlichen Beiträgen zu. Mehr Informationen dazu hier.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


24.11.2022: Ab 2023 tritt der 14-tägige Adoptionsurlaub in Kraft

Ab dem 1. Januar 2023 wird es einige Gesetzesänderungen geben, unter anderem bei Adoptionen und im Erbrecht. Eltern, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, erhalten zwei Wochen Urlaub (10 Arbeitstage), der von der Erwerbsersatzordnung (EO) übernommen wird. Mehr Informationen erhalten Sie hier

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


18.11.2022: Neues Schweizer Erbrecht

Ab dem 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht in Kraft, dass mehr Wahlfreiheiten zulässt. Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert. Die Pflichtteile werden reduziert - der Handlungsspielraum des Erblassers wird erhöht. Mehr Informationen dazu in unserem Newsbeitrag oder auf der Webseite des Bundes.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


 

15.11.2022: Einzahlung in Säule 3a

Angestellte können im laufenden Jahr bis CHF 6'883 in die Säule 3a einzahlen und damit die Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abziehen. Beachten Sie bitte, dass die Einzahlung vor dem 31. Dezember 2022 erfolgen muss.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Andreas Wermuth


12.09.2022: Neues Datenschutzgesetz in der Schweiz per 01.09.2023

Aufgrund rasanter, technologischer Entwicklungen in den vergangenen Jahren ist das alte Datenschutzgesetz nicht mehr zeitgemäss. Das neue Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) wird am 1. September 2023 in Kraft treten.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


29.08.2022: QR-Rechnungen

Gerne erinnern wir Sie daran, dass ab dem 01. Oktober 2022 es ernst gilt betreffend der QR-Rechnung. Die Einzahlungsscheine werden für alle Bankkunden in der Schweiz definitiv durch QR-Rechnungen abgelöst. Alle roten und orangen Einzahlungsscheine verlieren ihre Gültigkeit. Für Unternehmen ist es somit höchste Zeit auf QR-Rechnungen umzustelen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist. 

Wenn Sie bei der Umstellung auf QR-Rechnung oder eBill Unterstützung benötigen melden Sie sich beim AWB-Team. Wir unterstützen und begleiten Sie entsprechend.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Andreas Wermuth


 

20.06.2022: Verrechnungssteuer

Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern: Bei der Verrechnungssteuer soll das Meldeverfahren im Konzern neu ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent und für alle juristische Personen möglich sein, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Weiter wird die in internationalen Verhältnissen einzuholende Bewilligung fünf statt drei Jahre gelten. Anlässlich seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 hat der Bundesrat die Änderungen verabschiedet, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


15.06.2022: Mehrwertsteuer

Der Bundesrat setzt die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht auf 250 000 Franken für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


14.06.2022: Möglichkeit die AWB Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten

Gemeinsam mit Ihnen möchten wir den Papierverbrauch minimieren und bieten ab sofort an, die Rechnungen in elektronischer Form anstatt in Papierform zu erhalten. Gerne können Sie sich unter folgender Adresse für den digitalen Versand mit dem Vermerk «elektronische Rechnungen» und der gewünschten Mail-Adresse melden: info@awb.ch


Vielen Dank für Ihre Unterstützung!


07.06.2022: Ablösung Einzahlungsscheine – jetzt umstellen auf QR-Rechnung oder eBill

Die Einzahlungsscheine werden per 30. September 2022 für alle Bankkunden in der Schweiz definitiv durch QR-Rechnung abgelöst. Für Unternehmen ist es somit höchste Zeit umzustellen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.

Nach dem 30. September 2022 verarbeiten die Finanzinstitute keine roten und orangen Einzahlungsscheine mehr – weder online noch am Schalter. Zu beachten ist insbesondere auch der Versand von Zahlungsbelegen mit Zahlungszielen nach dem Enddatum. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die fristgerechte Umstellungen von Daueraufträgen.

Der Zahlungsverkehr und insbesondere die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung von Rechnungsstellern mit Hard- und Software-Lösungen müssen rechtzeitig umgestellt werden. Unternehmen, die sich bis heute noch nicht mit der Umstellung befasst haben, empfehlen wir umgehend ihre Bank und ihren Softwarepartner zu kontaktieren.

Die QR-Rechnung – die Evolution des Einzahlungsscheins

Direkte Nachfolgerin der Einzahlungsscheine ist die QR-Rechnung. Sie kann gedruckt oder digital ausgestellt werden und besteht weiterhin aus einem Zahlteil und einem Empfangsschein. Der Swiss QR Code in der Mitte des Zahlteils enthält sämtliche Informationen, die auf der Rechnung auch in Textform ersichtlich sind. Rechnungsempfänger können bereits heute die Vorteile der QR-Rechnung nutzen und digital bezahlen. Die Schweizer Finanzinstitute haben ihre Mobile- und E-Banking-Lösungen entsprechend angepasst, damit Rechnungsempfänger ihre QR-Rechnungen bequem einscannen und zahlen können – ganz gleich, ob als Privatperson oder als Unternehmen.

eBill – die digitale Rechnung für die Schweiz

eBill geht deutlich weiter als die QR-Rechnung und ermöglicht bereits heute ein nahtloses digitales Bezahlen in der Schweiz: Rechnungssteller senden Rechnungen direkt und sicher ins E-Banking ihrer Kunden. Diese prüfen alle Angaben online und können die Rechnung per Knopfdruck zur Zahlung freigeben. Rechnungssteller reduzieren ihren Aufwand und profitieren von zuverlässigen Zahlungseingängen und behalten die Kontrolle über den Rechnungsprozess.

Wenn Sie bei der Umstellung auf QR-Rechnung oder eBill Unterstützung benötigen melden Sie sich beim AWB-Team. Wir unterstützen und begleiten Sie entsprechend.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Andreas Wermuth


02.06.2022: Neues Datenschutzgesetz in der Schweiz per 01.09.2023

Endlich gibt es ein Datum: Gemäss dem Bundesamt für Justiz soll das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz am 1. September 2023 in Kraft treten. Das neue DSG tritt damit nicht wie offiziell angekündigt in der zweiten Jahreshälfte 2022 oder wie häufig vermutet am 1. Januar 2023 in Kraft. Das verzögerte Inkrafttreten dürfte der ebenfalls erforderlichen Revision der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG) geschuldet sein. Der Vorentwurf war in der Vernehmlassung auf viel Kritik gestossen und zuletzt auch von der Staatspolitischen Kommission kritisiert worden.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


14.02.2022: Aktualisierte Broschüre zum Thema Unternehmensbewertung

In Zusammenarbeit mit der AKB wurde die wurde Broschüre zum Thema Unternehmensbewertung aktualisiert. Der Wert eines Unternehmens ist oft Grundlage für  bedeutende unternehmerische oder persönliche Entscheidungen. Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie es gewohnt und darauf angewiesen, dass Sie Ihre Entscheidungen auf verlässlichen Grundlagen fällen können. Erfahren Sie hier mehr zum Thema wie AWB Sie als Sparringspartner unterstützten kann.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Martin Hartmann


 

08.02.2022: Neuer Artikel "Kryptowährung" der eidgenössischen Steuerverwaltung

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat einen sehr informativen und spannenden Artikel zum Thema Kryptowährung veröffentlicht als Teil vom Steuerdossier. Der Text erläutert die Funktionsweise einer Blockchain und erklärt das Mining und Staking. Zudem geht er auf die Besteuerung der verschiedenen Kategorien von Token ein. Finden Sie das Steuerdossier vom Bund hier

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08.02.2022: Aktienrechtsrevision per 01.01.2023

Ab dem 01. Januar 2023 gelten für Aktiengesellschaften flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Die entsprechende Medienmitteilung vom Bundesrat finden Sie hier. Am 7. Juli 2022 werden wir im Rahmen unserer Online Powerreferate über Mittag das Thema vertieft behandeln und erklären. Gerne können Sie sich hier für die Lunch & Learn Session anmelden.

Falls Sie bereits heute Fragen zur Aktienrechtsrevision haben, können Sie sich gerne bei Martin Hartmann melden. 


 

15.12.2021: Kantonale Regelung über Gewinnbeteiligung bei Härtefallbeiträgen aufgehoben

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2021 beschlossen, bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken, die im Jahr 2021 einen Gewinn erzielen, auf die vollständige oder teilweise Rückforderung der Härtefallbeiträge zu verzichten. Die entsprechende Bestimmung der kantonalen Sonderverordnung 2 (SonderV 20-2) wird aufgehoben. Sie ist erst auf den 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken hätte die Gewinnbeteiligung deshalb nur angewendet werden können, wenn die Härtefallbeiträge ab diesem Datum ausgerichtet worden sind. Eine rechtsgleiche Behandlung aller Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken wäre nicht möglich gewesen.

 

Damit wir die Gewinnbeteiligung nur bei Unternehmen mit einem Umsatz ab 5 Millionen Franken geprüft. Für diese Unternehmen ist die Gewinnbeteiligung durch den Bundesgesetzgeber im Covid-19-Gesetz vorgegeben. 

 

Das Merkblatt für Unternehmen finden Sie hier

 

 

Quelle: Kanton Aargau, Wirtschaftsmassnahmen


 

15.12.2021: Privatanteil Geschäftsfahrzeug 

Per 1. Januar 2022 wird bei der direkten Bundessteuer die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0.8% auf 0.9% erhöht. Die Pauschale von 0.9% ist ab dem 1. Januar 2022 auch bei der MWST-Deklaration anzuwenden.

Ab dem Jahr 2022 ist in diesem Pauschalsatz der sogenannte «Gratisarbeitsweg» enthalten. Dank dieser Erhöhung entfällt die Angabe des Aussendienstanteil und der Homeoffice-Tage im Lohnausweis (Ziffer 15). Im Weiteren kann der Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer den limitierten Berufskostenabzug von CHF 3'000 nicht mehr geltend machen. Dafür gibt es auch keine allfällige Aufrechnung des Arbeitsweges mehr als steuerbares Einkommen bei der direkten Bundessteuer. Wie es sich bei den unterschiedlichen Kantonssteuern verhalten wird ist bei den meisten Kantonen zur Zeit noch nicht geklärt.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Andreas Wermuth


 

15.12.2021: Einzahlung Säule 3a

Haben Sie den Betrag Säule 3a für das Jahr 2021 schon einbezahlt? Für Personen mit Pensionskasse liegt der Maximalbetrag im Jahr 2021 bei CHF 6'883. Personen ohne Pensionskasse können maximal 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 34'416 einzahlen. Die Höhe des Maximalbetrags wird jedes Jahr neu definiert. Es kann auch einmal in einem Jahr nichts einbezahlt werden, Sie profitieren dann einfach nicht vom Steuereffekt.

Wenn Sie dazu Fragen haben oder Unterstützung benötigen melden Sie sich gerne bei Patrick Bossard


 

Bildquelle: fotogestoeber - adobe.stock.com