Brauchen die Vereine eine Revisionsstelle?

Jede oder jeder von uns ist Mitglied in einem Verein oder von einem Verband. An der Generalversammlung ruft der Präsident nach der Präsentation der Jahresrechnung die Revisoren zur Berichterstattung auf. Nach alter Väter Sitte liest ein Revisor dann den Bericht vor. Damit gibt er bekannt, was die Revisoren geprüft haben, dass alles in Ordnung ist und dass sie empfehlen, die Jahresrechnung zu genehmigen. Wer in mehreren Vereinen an der Generalversammlung dabei ist, erfährt, dass jeder Revisor einen anderen Text als Revisorenbericht präsentiert. Zudem gibt es Vereine, die gar keinen Revisor haben. Was ist nun richtig oder falsch?


Die Statuten geben die Vorgaben. So ist grundsätzlich gemäss Vereinsrecht (ZGB) gar keine Revisionsstelle notwendig. Doch nicht alle Vereine sind gleichgestellt.


Vorerst muss geklärt werden, ob der Verein im Handelsregister einzutragen ist oder nicht. Das Gesetz gibt vor, dass sich ein Verein nur eintragen muss, wenn er 1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder 2. revisionspflichtig ist. Revisionspflichtig ist ein Verein dann, wenn zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:


1.    Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
2.    Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
3.    50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.


Damit fallen die allermeisten Vereine aus der Revisionspflicht. Wenn die Statuten eine Revision verlangen, können die Laienrevisoren wirken. Sie dürfen den Revisionsbericht durchaus in ihrem Sinne abfassen. Ein Verein kann sich natürlich freiwillig der Revisionspflicht, meist der eingeschränkten Revision, unterstellen. Es kann aber auch zur Pflicht einer eingeschränkten Prüfung kommen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschussflicht unterliegt, dies verlangt.


Was müssen Laienrevisoren prüfen? Grundlage der Prüfung ist die Rechnungslegung, welche bei den nicht im Handelsregister eintragungspflichtigen Vereinen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen. Die allgemeinen Buchführungsregeln gibt Art. 957a OR vor. Danach ist folgendes zu beachten:


1.    die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2.    der Belegnachweis für einzelne Buchführungsvorgänge;
3.    die Klarheit;
4.    die Zweckmässigkeit mit Blick auf Art und Grösse des Unternehmens (des Vereins);
5.    die Nachprüfbarkeit.


Damit haben die Laienrevisoren das Prüfungsprogramm. Darin ist auch enthalten, dass das Vermögen und die Schulden überprüft werden müssen. Und auch hier gilt, dass Stichproben genügen.


Vereine und Verbände neigen zunehmend dazu, registrierte, zugelassene Berufsrevisoren einzusetzen. Viele Organisationen (Vereine und Verbände) wollen Sicherheit und sagen sich „vertrauen ist gut, kontrollieren ist besser“.