Weniger Bürokratie für KMU

Für die patronalen Wohlfahrtsfonds wurde im 2016 eine ZGB-Anpassung durchgeführt, damit unnötige Regulierung abgebaut werden können. Unsere Erfahrung in der Revisionspraxis zeigt, dass diese Entschlackung oft nicht erkannt wurde.

Patronale Wohlfahrtsfonds sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich durch Arbeitgeber auf freiwilliger Basis finanziert werden und Leistungen nach Ermessen erbringen. Dabei werden meist Arbeitnehmer in einer Notlage unterstützt. Solche Fonds standen am Beginn der Entwicklung der Personalfürsorge in der Schweiz. Heute haben die Sozialversicherungen weitgehend diese Funktionen übernommen. Nichtsdestotrotz gibt es sie und einige haben beträchtliche finanzielle Mittel angesammelt. Sehr interessant sind diese eigenständigen Gesellschaften, wenn es darum geht Restrukturierungen (Beispiel: Ermöglichung eines Sozialplanes oder Abfederung von Not- und Härtefällen durch Mitfinanzierung von Überbrückungsrenten) durchzuführen oder auch Pensionskassen-Unterdeckungen zu beheben. 

Sie unterstehen der staatlichen Aufsichtsbehörde, sind aber keine Personalfürsorgeeinrichtungen im engeren Sinne. Bis 2016 wurden die patronalen Wohlfahrtsfonds gesetzlich aber gleich behandelt wie normale Personalvorsorgestiftungen und damit stark reguliert. Die Regulierung hat dazu geführt, dass viele Wohlfahrtsfonds liquidiert wurden. Die seit dem 1. April 2016 gültige neue ZGB-Gesetzgebung für Wohlfahrtsfonds kann das umkehren und auch wieder für Neugründungen sorgen. Die Fonds wurden mit den neuen Vorgaben von unnötigem Bürokratie-Aufwand befreit. Aus Sicht der Rechnungslegung und indirekt damit verbunden auch aus Sicht der Revisoren entfällt die Pflicht nach Swiss GAAP FER 26 Bericht zu erstatten. Die Transparenzvorschriften über die Verwaltungskosten fallen weg. Es muss kein Teilliquidationsreglement sowie kein Anlagereglement mehr erstellt werden. Andere sinnvolle Vorschriften bleiben unverändert anwendbar, wie etwa die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit, zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie zur Aufsicht.  

Falls Sie nicht wissen, ob Ihre Stiftung in die Kategorie der betroffenen Wohlfahrtsfonds fällt, geben die Kant. Stiftungsaufsichten darüber Auskunft (Bspw. Kanton Aargau: https://www.bvsa.ch/vorsorgeeinrichtungen/ausserobligatorische-vorsorgeeinrichtungen/​​​​​​​ ). Es kann sich lohnen hier mal nachzuschauen, ob sie von den Erleichterungen profitieren können. Für weitere Informationen oder bei Interesse an einer Neugründung können Sie sich gerne an die AWB wenden.