Versicherungen im Stockwerkeigentum

Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung, Erdbebenversicherung etc. In der Schweiz können allerlei Versicherungen abgeschlossen werden. Da kann es schon einmal vorkommen, dass man den Überblick verliert. Besonders im Stockwerkeigentum kommt es nicht selten zu Unsicherheiten.


In den meisten Kantonen ist eine Gebäudeversicherung obligatorisch. Ausnahmen sind die Kantone Obwalden, Schwyz und Uri sowie im Bezirk Oberegg (Kanton Appenzell Innerrhoden). Die Gebäudeversicherung ist eine Feuer- und Elementarschadenversicherung und deckt Schäden durch Erdrutsche, Felsstürze, Feuer, Hagel, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschläge oder Stürme. Die Gebäudeversicherung deckt Wasserschäden durch Elementarereignisse, aber keine Schäden durch Wasserstau, Rohrleitungsbrüche oder Regen-, Schnee- und Schmelzwasser. Für solche Schäden wird zusätzlich eine Wasserversicherung abgeschlossen. Diese ist ergänzend beim Kanton wie auch bei einer frei wählbaren Versicherung abzuschliessen.


Beide der vorgenannten Versicherungen werden im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeschlossen. Welche Versicherungen soll nun aber noch ein einzelner Stockwerkeigentümer auf seinen Namen abschliessen, um beispielsweise bei einem Rohrleitungsbruch in seiner Nasszelle gut abgedeckt zu sein? Hierfür reicht der Abschluss einer privaten Haushaltversicherung. Diese übernimmt alle Schäden an beweglichen Sachen wie beispielsweise Möbel, (nicht verklebte) Teppiche, Geräte etc.. Alle nicht beweglichen Sachen wie Wände, Bodenbeläge, Decken, Badezimmer-,  Küchenmöbel etc. sind über die gemeinschaftliche Gebäudeversicherung gedeckt. Hinweis: Bei einem Rohrbruch wird die Suche der Ursache, die Freilegung sowie das Austrocknen bezahlt. Die eigentliche Reparatur geht zu Lasten der Eigentümerschaft. 


Heute sind viele Gebäude mit Glasbrüstungen, verglasten Eingangsbereichen etc. ausgestattet. Hier lohnt sich die Abklärung, ob dieses erhöhte Risiko mit einer Versicherung abgedeckt werden soll. 


In einem Schadenfall am Gebäude und/oder an einer nicht beweglichen Sache tritt somit immer die Gebäudeversicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Kraft – unabhängig davon, ob sich der Schaden im Sonderrecht oder in einem gemeinschaftlichen Teil befindet. Erst im Falle eines Selbstbehaltes oder Kürzung der Versicherungsleistung wird differenziert, welche Partei der nicht gedeckte Betrag übernehmen muss.


Ob ein Stockwerkeigentümer nun also ein Leck beim Geschirrspüler feststellt oder ob im Heizungsraum eine Leitung rinnt – jeder Schaden muss sofort der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemeldet werden.