Stockwerkeigentümer-Versammlungen in Zeiten der Pandemie

Der Bundesrat hat das Veranstaltungsverbot bis mindestens 14. April 2021 verlängert. Die Durchführung einer physischen Stockwerk- oder Miteigentümerversammlung ist somit untersagt. Das stellt uns als Bewirtschafter/Innen von Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften vor ganz neue Herausforderungen.

Bis Ende 2021 darf die Versammlung auf dem Schriftweg durchgeführt werden (Stand März 2021). Besteht die Traktandenliste ausschliesslich aus «Standardgeschäften», ist die schriftliche Abstimmung sicherlich eine gute Lösung. Wir befinden uns jedoch bereits im zweiten Jahr der Pandemie und eventuell mussten die letztjährigen Versammlungen auch schon auf dem Schriftweg durchgeführt werden. Besonders dann merkt man, dass bei den Eigentümer/innen das Bedürfnis da ist, sich untereinander auszutauschen. Daher ist die digitale Eigentümerversammlung oder eine schriftliche Abstimmung in Kombination mit einer digitalen Informations- und Diskussionsveranstaltung sinnvoll. Zudem eignet sich diese Form auch besser für die Behandlung von komplexeren Traktanden, bei denen auch über hohe Investitionskosten entschieden wird.

Wird die Versammlung komplett digital durchgeführt, müssen die Bewirtschafter/innen sicherstellen, dass jede/r Eigentümer/in identifiziert werden kann. Nur so kann eine gültige Abstimmung zustande kommen. Meist erhält man während der digitalen Besprechung keine Meldung, wenn ein Teilnehmer die Online-Veranstaltung verlässt. Daher wird der Einzelaufruf bei den Abstimmungen empfohlen. Bei digitalen Veranstaltungen/Versammlungen darf ausserdem die technische Affinität der Eigentümer/innen nicht ausser Acht gelassen werden. Personen, die technisch nicht versiert sind, könnte man anbieten, einen kurzen Testlauf vor der Versammlung durchzuführen. Dies würde auch den Bewirtschafter/innen dabei helfen, die Versammlung möglichst strukturiert abzuhalten. Das heisst aber auch, dass die Vorbereitungen einiges aufwendiger sind, als bei der Durchführung einer physischen Versammlung. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschafter/innen von Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften das nötige technische Know-how besitzen.  

Am besten spricht man sich mit den Eigentümer/innen ab und entscheidet sich dann gemeinsam für eine der aktuell möglichen Formen für die Versammlung:

  • Die Versammlung kann auf ein späteres Datum verschoben werden.
  • Bis Ende 2021 sieht die COVID-19-Verordnung 3 (Art. 27) vor, dass Versammlungen auch auf dem Schriftweg erfolgen können (schriftliche Abstimmung).
  • Man führt die Versammlung digital mittels Videokonferenz-Tools wie z.B. Zoom, Microsoft Teams, Webex, etc. durch.
  • Eine Kombination aus schriftlicher Abstimmung und vorgängiger digitaler Informations- und Diskussionsveranstaltung ist ebenfalls möglich.

Wir durften einige neue Formen für die Durchführung einer Versammlung kennenlernen und testen. Dieser Einblick in die digitale Welt sehen wir als Chance und sie bringt  auch viele neue Möglichkeiten mit sich. Digital eine Bindung zu den Teilnehmern aufzubauen, ist jedoch nicht immer ganz einfach und wir spüren generell, dass die Eigentümer viel Wert auf den persönlichen Kontakt und den Austausch untereinander legen.  Deshalb freuen wir uns umso mehr darauf, wenn wir die Eigentümer hoffentlich bald wieder persönlich an den Versammlungen begrüssen dürfen.