Steuervorauszahlungen im Aargau – Wie profitieren von den angepassten Zinsen?

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat den Anhang zur neuen Zinsverordnung für das Kalenderjahr 2023 wie folgt angepasst:

 
seit 2020           
ab 2023
Vergütungszins                          
0.1 %
0.3 %
Ausgleichszins
0.1 %
0.3 %
Verzugszins
5.1 %
5.0 %

 

Doch wie funktioniert das mit der Verzinsung der Steuerzahlungen im Aargau eigentlich? Und lohnt es sich frühzeitig hohe Beträge einzuzahlen?

 

Privatpersonen

Das Steuerbezugsverfahren folgt zeitlich dem Veranlagungserfahren. Im Frühjahr des Steuerjahres erhalten die Steuerpflichtigen die provisorische Rechnung über die mutmasslich zu bezahlenden Steuern. Diese ist für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Regel bis zum 31. Oktober zahlbar (= allgemeiner Fälligkeitstermin).

Für jede Zahlung, die bis 31. Oktober geleistet wird, wird bis zu diesem Datum ein Vergütungszins gewährt. Zuviel bezahlte Steuern werden sogar bis zur Rückzahlung verzinst. Offensichtlich übersetzte, nicht in Rechnung gestellte Zahlungen können allerdings bereits vor der definitiven Rechnungsstellung zurückbezahlt werden.

Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben. Bei der provisorischen Rechnung ist diese Fälligkeit wie erwähnt der 31. Oktober des betroffenen Steuerjahres. Alle übrigen Steuern – insbesondere die definitive Steuerrechnung – sind grundsätzlich bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen.

 

Kapitalgesellschaften

Juristische Personen haben die geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern grundsätzlich zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Für Gesellschaften, die das Geschäftsjahr per 31. Dezember abschliessen, ist der allgemeine Fälligkeitstermin somit ebenfalls am 31. Oktober des Steuerjahres.

Auf Zahlungen, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin geleistet werden, sowie auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Ausgleichszins zugunsten der steuerpflichtigen Gesellschaft berechnet.

Im Gegensatz zu den natürlichen Personen wird bei juristischen Personen jedoch ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin ein Ausgleichszins zulasten der Gesellschaft berechnet, wenn die Vorauszahlung nicht mindestens dem Steuerbetrag der definitiven Rechnung entspricht. Die definitive Steuerrechnung ist auch hier bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung zu bezahlen. Danach ist ohne Mahnung Verzugszins geschuldet.

 

Unsere Handlungsempfehlung

Ob es sich angesichts des immer noch tiefen Vergütungszinssatzes lohnt, die Steuern frühzeitig zu bezahlen, oder ob das Geld in der Zwischenzeit anderweitig gewinnbringender eingesetzt werden kann, muss jeder Steuerpflichtige für sich selbst entscheiden. Selbstverständlich empfehlen wir aber jede Steuerforderung spätestens bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu begleichen, damit keine Verzugszinsverbindlichkeiten entstehen.

Juristische Personen sollten provisorische Steuerrechnungen hinterfragen. Übersteigt die effektiv zu erwartende Steuerbelastung den provisorisch in Rechnung gestellten Betrag, sollte beim Kantonalen Steueramt, Sektion Bezug, eine angepasste Rechnung verlangt werden. Angesichts der Erhöhung des Ausgleichszinsen wird dies ab 2023 nochmals lohnenswerter.

Übrigens: Damit die Sache auch kompliziert genug bleibt, gelten bei der direkten Bundessteuer nochmals komplett andere Fälligkeitstermine und Zinssätze. Diese Tatsache ist den unterschiedlichen Steuergesetzgebungen geschuldet.

Kunden der AWB-Steuerberatung dürfen diese Thematik übrigens mit gutem Gewissen ignorieren. In unserem umfassenden Steuerservice nehmen wir für Sie Steuerrechnungen direkt von der Steuerverwaltung entgegen und leiten Ihnen diese geprüft und mit unseren Handlungsempfehlungen weiter.

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Patrick Bossard Sie bei Fragen zum Thema Steuervorauszahlungen.