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Revidiertes Aktienrecht – ist eine Statutenanpassung erforderlich?

Am 01. Januar 2023 ist das revidierte Aktienrecht in Kraft getreten. Es stellt sich für viele Unternehmen die Frage, ob die Statuten angepasst werden müssen.

Die Statuten sind das Grundgesetz einer Gesellschaft. Statuten sind sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gesetzlich vorgeschrieben. Die Statuten einer Gesellschaft müssen mindestens die Punkte Rechtsform, Zweck, Sitz, Gesellschaftskapital und Mitteilungen an die Gesellschafter enthalten. Das Original der Statuten wird beim kantonalen Handelsregisteramt hinterlegt. Auf der Homepage der kantonalen Handelsregisterämter können Sie entsprechende Statutenmuster finden.

In der Praxis genügt es Kurzstatuten mit sieben Artikeln zu verwenden und ist in einfachen Gesellschaftskonstellationen, wie z.B. eine Ein-Mann AG/GmbH auch empfehlenswert. Bei komplexeren Gesellschaftsstrukturen und unterschiedlichen Aktienkategorien empfiehlt es sich komplexere Statuten zu erstellen bzw. durch einen Fachmann erstellen zu lassen. Das Gesetz schreibt in vielen Fällen vor, welche statutarischen Regelungen möglich sind und welche nicht.

Durch das revidierte Aktienrecht kann das Aktienkapital neu auch in Fremdwährung einbezahlt werden oder eine Generalversammlung virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Eingeführt wurde zudem das Instrument eines Kapitalbandes, welches den Verwaltungsrat ermächtigt, während einer Dauer von maximal fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer von der Generalversammlung festgelegten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen.

Wenn Sie Ihre Statuten ändern wollen, so muss diese Statutenänderung durch die General-versammlung beschlossen und durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Anschliessend muss die Statutenänderung im Handelsregister eingetragen werden.

Text: Notar Roman Fehlmann, Brugg

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Martin Hartmann Sie bei Fragen zu diesem Thema.