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Refresher: Finanzmarktinfrastruktur-Gesetz (FinfraG) - Befreiungsbeschlüsse

Eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen ist sich der nach dem FinfraG geltenden Pflichten nicht bewusst, sodass sie von der Revisionsstelle auf diese Verpflichtungen und die Option eines Befreiungsbeschlusses hingewiesen werden.

Im FinfraG sind seit 2017 neue Prüfungspflichten auf die Revisionsstellen zugekommen, die aber in den meisten Fällen der Revisionen nicht oder kaum relevant sind, da die meisten KMU-Gesellschaften keinen Geschäfte abwickeln, welche dem FinfraG unterliegen. Die allermeisten geprüften KMU-Gesellschaften werden aufgrund der anwendbaren Schwellenwerte als NFG- (Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei) klassifiziert.

Für die Revisionsstelle entfällt die Prüfpflicht zur Einhaltung der Bestimmungen des FinfraG, wenn die Gesellschaft keine Derivate hält oder handelt und der Verwaltungsrat einen Befreiungsbeschluss fällt.

Viele Unternehmen sind sich dieser Pflichten nach dem FinfraG nicht oder nicht mehr bewusst und werden von der Revisionsstelle auf die Pflichten und die Möglichkeit einer Befreiungsbeschlussfassung aufmerksam gemacht.

Ein Beispiel für ein solches Mustertraktandum für den VR-Beschluss lautet:

  • Die Gesellschaft bezeichnet sich selber als (NFG-) Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei (unter den Schwellenwerten) im Sinne des FinfraG.
  • Die Gesellschaft stellt fest, dass sie keine Derivate im Sinne des FinfraG hält und/oder handelt. Es ist auch in Zukunft nicht geplant, etwas daran zu ändern.
  • Die Gesellschaft ist damit von den Pflichten des FinfraG (inkl. Dokumentationsvorschriften) befreit.
  • Die Revisionsstelle der Gesellschaft wird über diesen Beschluss informiert.

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Janis Halbeisen Sie bei Fragen zum Thema FinfraG-Befreiungsbeschluss.