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Pflichten Verwaltungsrat

Mit der Aktienrechtsrevision wurden die «725-er»-Bestimmungen angepasst. Diese gelten sowohl bei ordentlich und eingeschränkt geprüften Unternehmungen sowie bei Gesellschaften mit einem Opting-Out anwendbar und sind für diverse Gesellschaftsformen sinngemäss anwendbar.

Durch die Anpassung erhält der Verwaltungsrat neu die Pflicht, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen und gegebenenfalls Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsunfähigkeit zu treffen. Dies ist der Fall, wenn sich die Hinweise darauf verdichten, dass die Zahlungsverpflichtungen in den nächsten sechs Monaten nicht erfüllt werden können.

Neu entsteht zudem eine eingeschränkte Prüfpflicht der letzten Jahresrechnung durch einen zugelassen Revisor im Falle eines Kapitalverlust bei Gesellschaften ohne Revisionsstelle (Opting-Out). Hier entsteht eine neue Haftungsthematik, da Generalversammlungsbeschlüsse ohne entsprechenden Revisionsstellenbericht ungültig werden.

Des Weiteren wurde die Bezugsgrösse zur Berechnung eines hälftiger Kapitalverlustes modifiziert. Neu sind nur noch die nicht an die Aktionäre zurückzahlbaren gesetzlichen Kapitalreserven und gesetzlichen Gewinnreserven zu berücksichtigen.

Bei einer Überschuldung sieht das Gesetz eine neue Frist von 90 Tagen für die Behebung der Überschuldung nach dem Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse vor, sodass von der Benachrichtigung des Gerichts abgesehen werden kann.

Zu guter Letzt sieht das neue Aktienrecht vor, dass Rangrücktritte auch die Zinsen auf den Forderungen umfassen.

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Janis Halbeisen Sie bei Fragen zum Thema drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust, Überschuldung oder der Ad-hoc-Revisionspflicht.