Bildquelle Adobe Stock (fotogestoeber)

Mehrwertsteuersätze ab 2024

Aufgrund der Annahme der AHV-21-Vorlage in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 kommt es per 1. Januar 2024 zu einer Anpassung der MWST-Sätze.

Die Erhöhungen dienen zur Finanzierung der Altersvorsorge (Änderung des AHV-Gesetzes und des Bundesbeschlusses über die Zusatzfinanzierung der AHV). Die daraus resultierenden neuen MWST-Sätze gestalten sich wie folgt:

 Bis 31.12.2023Ab 01.01.2024Aufschlag
Normalsatz                                        7.7 %8.1 %+ 0.4 %
Reduzierter Satz   2.5 % 2.6 %+ 0.1 %
Sondersatz für Beherbergungen3.7 %3.8 %+ 0.1 %

 

Massgebend für den anzuwenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dies bedeutet: Für jahresübergreifende und periodische Leistungen wie zum Beispiel Abonnements mit Gültigkeit bis ins Jahr 2024, welche bereits dieses Jahr in Rechnung gestellt werden, muss grundsätzliche eine Aufteilung des Entgelts „pro rata temporis“ auf den bisherigen und den neuen Steuersatz vorgenommen werden.

Dies hat Auswirkungen auf die Rechnungsstellung, die Steuercodes in der Buchhaltungssoftware und auf die Deklaration der Mehrwertsteuer im Jahr 2023. Die Umsätze mit den erhöhten MWST-Sätzen dürfen erstmal in der Abrechnung des 3. Quartals 2023 bei effektiver Methode, beziehungsweise des 2. Semester 2023 bei Saldosteuersatz, auf dem MWST-Formular deklariert werden.

Bei weiteren Fragen bezüglich der Umsetzung der MWST-Satzerhöhungen steht Ihnen das Treuhandteam jederzeit gerne zur Verfügung.

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Andreas Wermuth Sie bei Fragen.