Geplante Steuersenkungen im Aargau – Was, wann, für wen?

Der Aargau hat im Steuerbelastungsvergleich der Kantone in den vergangenen Jahren an Attraktivität verloren. Die Regierung will das Steuer mit verschiedenen Massnahmen herumreissen.

Erhöhung Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen

Heute beträgt der Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen CHF 4'000 für verheiratete Personen und CHF 2'000 für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Beträge gelten seit der 2001 in Kraft getretenen Totalrevision des Steuergesetzes.

Es ist nicht zu verkennen, dass der Kanton Aargau damit im Vergleich zu den anderen Kantonen einen bescheidenen Abzug kennt. Aufgrund der in den vergangenen Jahren markant gestiegenen Krankenkassenprämien ist eine Erhöhung gerechtfertigt. Entsprechend beantragt der Regierungsrat eine Erhöhung auf CHF 6'000 für verheiratete Personen, respektive CHF 3'000 für die übrigen Steuerpflichtigen.

Reduktion Gewinnsteuersatz

Mit der 2020 erfolgten Anpassung des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts an die internationalen Standards haben die meisten Kantone die Gewinnsteuersätze für juristische Personen gesenkt. Der Kanton Aargau hat auf eine solche Senkung verzichtet und gehört deshalb heute mit Zürich und Bern zu jenen Kantonen mit den höchsten Steuerbelastungen bei ertragsstarken Unternehmen. Wirtschaftsverbände und bürgerliche Parteien verlangten deshalb mit Nachdruck eine Reduktion.

Der Regierungsrat hat diesen Ball aufgenommen. Aufgrund der finanzpolitischen Situation schlägt er eine gestaffelte Reduktion der oberen Tarifstufe ab dem Jahr 2022 vor:
 

 Steuerperiode
 20212022202320242025
Obere Tarifstufe (statutarischer Satz)8.5%7.5%6.5%5.5%5.5%
Maximale Gesamtsteuerbelastung*18.6%17.4%16.3%15.1%15.1%

*Kantonssteuer inklusive Zuschläge: 168%


Die untere Tarifstufe für Gewinne bis CHF 250'000 von 5.5% bleibt unverändert und entfällt mit der Angleichung der unteren und der oberen Tarifstufe ab der Steuerperiode 2024 komplett.

Weiteres Vorgehen

Grundsätzlich wird ein Inkrafttreten per 1. Januar 2022 angestrebt. Der politische Prozess ist entsprechend auf Kurs. Die erste Beratung im Grossen Rat findet am 22. Juni 2021 statt, die 2. Beratung ist für den November 2021 geplant.

Eine obligatorische Volksabstimmung ist nur dann erforderlich, denn die Änderung nicht von der absoluten Mehrheit des Grossen Rats beschlossen wird. Eine allfällige Volksabstimmung fände voraussichtlich am 13. Februar 2022 oder am 15. Mai 2022 statt.

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