Erbrechtsreform per 1.1.2023

Erbrechtsreform 1.1.2023 – mehr Flexibilität auch für die Unternehmensnachfolge

Die Erbrechtsrevision ist ab 1. Januar 2023 wirksam und bietet Gestaltungsspielraum für die Nachlassplanung. Das alte Erbrecht stammt von 1912 und ist auf traditionelle Familienmodelle ausgelegt. Wer seinen Nachlass mittels Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Sie oder er kann freier über das Vermögen verfügen und so beispielsweise eine faktische Lebenspartnerin oder einen faktischen Lebenspartner stärker begünstigen. Damit wird das Erbrecht in die heutige gesellschaftliche Realität überführt. Die frei verfügbare Quote beträgt unter dem neuen Recht bei Vorhandensein von Pflichtteilserben mindestens die Hälfte.  

Es lohnt sich schon heute mit dem Thema vertraut zu machen und bestehende Testamente, Erbverträge und/oder Erbverzichtserklärungen zu überprüfen. Diese neuen Regelungen werden auch für heute verfasste Testamente und Erbverträge Geltung erlangen, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten verstirbt.  

Hier die wichtigsten Änderungen ab 1.1.2023:

  • Neu sind die Eltern des Erblassers/der Erblasserin, dort wo diese überhaupt ein gesetzliches Erbrecht haben, nicht mehr pflichtteilsgeschützt.
  • Die Nachkommen erhalten künftig die 50% anstatt von 75% ihres gesetzlichen Erbteils.
  • Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners beträgt wie bis anhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der Begünstigung des überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner mit einer Nutzniessung wird die verfügbare Quote an die reduzierten Pflichtteile angepasst. Sie beträgt neu die Hälfte statt eines Viertels des Nachlasses.
  • Geschiedene Ehegatten haben kein gesetzliches Erbrecht. Ehegatten in Scheidung können unter Umständen ein Interesse haben, die Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verzögern, damit die Ehe durch den Tod des anderen Gatten aufgelöst wird, und nicht durch ein Urteil. Mit der Revision verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn das Scheidungsverfahren, das auf gemeinsames Begehren oder nach zweijährigem Getrenntleben auf Klage hineingeleitet wurde, hängig ist. Diese Regelung soll auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar sein.
  • Sobald ein Scheidungsverfahren hängig ist, kann jeder Ehegatte dem anderen Ehegatten durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entziehen.

Weitere Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge sind in einer 2. Phase bereits geplant. Diese Revision des Unternehmenserbrechts soll im zweiten Halbjahr 2021 verabschiedet werden und soll Nachfolgen erleichtern. Der Vorentwurf zur Unternehmensnachfolge schlägt insbesondere vor, dass der Nachfolger/die Nachfolgerin unter gewissen Voraussetzung für die Tilgung der erb- und güterrechtlichen Forderungen der weichenden Erben einen Zahlungsaufschub verlangen kann. Er legt zudem den massgeblichen Anrechnungszeitpunkt bei einer lebzeitigen Übertragung des Unternehmens fest. Der Entwurf sieht weiter vor, dass die weichenden Erben die Übernahme ihres Pflichtteils in Form von Minderheitsanteilen verweigern dürfen.

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem revidierten Erbrecht haben oder wissen möchten, wie sich die Änderungen auf Ihre Nachlassplanung auswirken, beraten wir Sie gerne. Gerne stehen wir Ihnen auch für Fragen in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern beratend zu Seite.

 

 

Quelle: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

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