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E-Mobilität und Steuern – Was gilt bei der Installation von Ladestationen und E-Geschäftsfahrzeugen?

Elektrofahrzeuge brauchen kein Benzin. Soweit so selbstverständlich. Im Gegensatz zu Verbrennerfahrzeugen erfolgt die «Betankung» statt an der Tankstelle meist hauptsächlich in der eigenen Garage. Doch was bedeutet dies für die Steuern im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur und wie werden Geschäftsfahrzeuge mit Elektromotor behandelt?

Die Aargauer Steuerverwaltung hat im Rahmen ihrer alljährlichen Steuertagung informiert, wie sie dies sieht:

Installation von Fahrzeugladestationen
Investitionen in Liegenschaften, welche dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind steuerlich abzugsfähig. Eine Ladestation für Elektrofahrzeuge dient jedoch der «Befüllung» des Autos und hat keinen Einfluss auf die Energieeffizienz der Liegenschaft. Deshalb gilt die erstmalige Installation einer festinstallierten Ladestation als wertvermehrende Investition, welche erst im Falle eines Liegenschaftsverkaufs bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden kann. Die Kosten für die Wartung und den Ersatz einer solchen Station stellen dagegen steuerlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt dar.

Kosten für die Installation, die Wartung oder den Ersatz von mobilen Ladestationen, welche nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, sind hingegen weder bei der Einkommenssteuer noch bei der Grundstückgewinnsteuer abziehbar.

E-Auto als Stromspeicher
Bidirektionales Laden, auch Vehicle-to-Grid (V2G) oder Vehicle-to-Home (V2H) genannt, ermöglicht es, den Akku eines Elektroautos als Batteriespeicher für die Liegenschaft zu nutzen. Die Installation einer bidirektionalen Lade- bzw. Entladestation fördert deshalb auch die Energieeffizienz der Liegenschaft. In Verbindung mit einer Photovoltaikanlage können bei der Anschaffung deshalb 2/3 der Kosten als Energiesparmassnahmen geltend gemacht werden.

Bei den Kosten für die Anschaffung des Elektrofahrzeugs selbst handelt es sich jedoch nach wie vor um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.

E-Autos als Geschäftsfahrzeuge
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches dieser auch privat nutzen darf und wofür der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernimmt, so ist pro Monat 0.9% des Kaufpreises (inkl. sämtlichen Sonderausstattungen, exkl. Mehrwertsteuer), mindestens jedoch CHF 150, als Privatanteil abzurechnen.

Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen empfohlen, diese pauschale Abrechnungsmethode auf für Elektrofahrzeuge zu übernehmen und von einer reduzierten Bemessungsgrundlage abzusehen. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass eine reduzierte Besteuerung für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen mit Elektroantrieb «nicht zielführend» ist. Die Pauschale könne die tieferen Betriebskosten von Elektrofahrzeugen zwar nicht abbilden. Sie sei jedoch einfach zu handhaben und führe zu einer jährlich gleichbleibenden Besteuerung.

Allerdings kann Mitarbeitenden eine monatliche Pauschalentschädigung von maximal CHF 60 für das Laden zuhause ausbezahlt werden. Diese Entschädigung ist im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk «Stromvergütung E-Fahrzeug» zu deklarieren.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Installation einer Ladestation und geht diese direkt ins Eigentum des Mitarbeiters über, stellt dies einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil dar. Verbleibt das Eigentum der Ladestation beim Arbeitgeber, wirkt sich dies nicht auf das Einkommen aus.

Diese Behandlung wird von den entsprechenden Interessensverbänden stark kritisiert. Und auch der Bundesrat räumt in seinem Bericht ein, dass die Regelung zu einer Verzerrung zulasten der Elektrofahrzeuge führt, da diese effektiv tiefere Betriebskosten aufweisen als Benzin- und Dieselfahrzeuge. Verschärft wird die Problematik zusätzlich durch die höheren Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen, welche – aufgrund der höheren Bemessungsgrundlage – zu einem höheren Privatanteil führen. Die Frage, wie weit diese Haltung aus lenkungspolitischer Sicht sinnvoll ist, lassen wir an dieser Stelle offen. Begrüssenswert ist allerdings, dass die steuerliche Behandlung klar kommuniziert wird und somit entsprechende Unsicherheiten vermieden werden.

Gerne unterstützt wir Sie bei Fragen zum Thema Steuern. 

«Was zählt ist die Rendite nach Steuern.»

 

Patrick Bossard

Partner / Mitglied GL, Leiter Steuern
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