Corona-bedingten Einfluss auf die Lohnausweise 2020

Die vielfältigen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen und Entwicklungen in der Arbeitswelt werden sich auch auf die Erstellung der Lohnausweise auswirken. 

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Veränderungen in Zusammenhang mit Versicherungsleistungen und Homeoffice-bezogenen Aspekte zusammengefasst:

  •     Durch die Arbeitgeber ausgerichtete, über die Arbeitslosenversicherung finanzierte Kurzarbeitsentschädigungen sind im Lohnausweis grundsätzlich in der Form einer „anderen Leistung“ als Teil des Bruttolohns zu bescheinigen. Die abgeführten Sozialabgaben werden nicht im üblichen Verhältnis zum deklarierten Bruttolohn stehen, sondern „überproportional“ sein. Eine Anmerkung im Bemerkungsfeld bezüglich allfällig geleisteter Kurzarbeit erscheint absolut sinnvoll. 
  •     Falls vom Arbeitgeber während einer Kurzarbeitsphase der volle Lohn (Differenz zwischen Kurzarbeitsentschädigung und dem geschuldeten Lohn) ausbezahlt wurde, ist die Differenz im Lohnausweis als Lohn oder gegebenenfalls als unregelmässige Leistung abzubilden. Wenn in dieser Zeit der volle Lohn ausbezahlt wurde, ist es auch möglich, den gesamten Lohn wie üblich in Ziffer 1 des Lohnausweises zu erfassen und im Bemerkungsfeld (Ziffer 15) die Kurzarbeit informationshalber zu erwähnen.
  •     Im Fall von ausbezahlten Taggelder (aufgrund COVID-19-bedingter Krankheit) sind die Gelder in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren (im Fall der Auszahlung via Arbeitgeber). Falls der Arbeitgeber Versicherungsleistungen erhält und direkt dem Arbeitnehmer weiterleitet, ist dieser Vorgang in Ziffer 7 des Lohnausweises abzubilden. 
  •    Wenn der Arbeitgeber Leistungen oder Kostenentschädigungen bezüglich Transportmittel oder Verpflegungsmöglichkeiten anbietet sind die Felder F und G grundsätzlich anzukreuzen, auch wenn diese Leistungen aufgrund der COVID-19-Situation oder Homeoffice durch den Arbeitnehmer nicht durchgehend genutzt werden konnten. Da die konkrete steuerliche Handhabung diesbezüglich nicht einheitlich ist, empfiehlt es sich, die steuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber mit dem kantonalen Steueramt vorgängig zu prüfen. Allenfalls wäre bei einer längerdauernden Homeoffice-Tätigkeit wiederum eine Anmerkung im Bemerkungsfeld (Ziffer 15) sinnvoll.  
  •     Allfällige Veränderungen des Beschäftigungsgrads sind im Bemerkungsfeld (Ziffer 15) auch zu erwähnen, damit die Nachvollziehbarkeit von allfälligen Lohnveränderungen gegenüber dem Vorjahr sichtbar werden. Analog sind auch allfällige temporäre Lohnreduktionen zu erwähnen.


Generell ist anzumerken, dass bei gewissen Konstellationen oder Sachverhalten eine vorgängige Besprechung mit den Steuerbehörden wirkungsvoll und sinnvoll ist. Denn eine gängige Praxis gibt es bezüglich COVID-19-Vorkommnissen nicht. Diesbezüglich stehen Ihnen unsere Fachspezialisten jederzeit gerne zur Verfügung – melden Sie sich bei uns.