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Aktienbuch weshalb?

Die Pflicht zur Führung eines Aktienregisters kann der Verwaltungsrat nicht umgehen. Für das fehlende oder nicht ordnungsgemäss geführte Aktienbuch droht dem Verwaltungsrat eine Busse gem. Art. 327a StGB. Das Fehlen oder nicht korrekte Führen des Aktienregisters kann dazu führen, dass die Gesellschaft den richtigen Aktionär nicht feststellen kann. Daraus können mögliche rechtliche Angriffsflächen, wie beispielsweise Verantwortlichkeitsklagen. Das gänzliche Nichtführen des Aktienbuchs ist ein Organisationsmangel und kann im schlimmsten Fall zur Auflösung der Gesellschaft führen.

Die Gesellschaft muss als Konsequenz ein Aktienbuch führen, in welches die Eigentümer der Aktien und darüber hinaus die Nutzniesser (wirtschaftlich Berechtigte) mit Namen und Adresse eingetragen werden. Die Gesellschaft muss es so führen, dass jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Führen sie also das Aktienbuch sorgfältig und aktuell. Aktualisieren von Informationen bedeutet die neuen Daten in das Aktienregister eintragen. Die alten Daten sind jedoch aus dem Aktienbuch / Verzeichnis über wirtschaftlich Berechtigte nicht zu löschen, sondern zu streichen. Der Nachvollzug muss über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gewährleistet sein.

Das Aktienbuch kann der Verwaltungsrat selbst führen oder basierend auf ein Organisationsreglement delegieren. Die Führung kann auch an Dritte delegiert werden.

Aktiengesellschaft Vorteile

Aktienbuch Muster

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