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Aargau: Kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer mehr bei Rechtsgeschäften und Verwandten in gerader Linie

Der Kanton Aargau gewährt bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie seit dem 1. Juli 2023 kein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer mehr, obwohl dies in § 97 Abs. 1 lit. b des Aargauer Steuergesetzes vorgesehen ist.

Das Spezialverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Dezember 2022 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erkannt, dass der Steueraufschubtatbestand von § 97 Abs. 1 lit. b des Aargauer Steuergesetzes dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspricht.

Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes finden direkte Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht. Dies ist beim Steueraufschub für Rechtsgeschäfte unter Verwandten in gerader Linie der Fall, weshalb dieser Steueraufschub seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr gewährt wird.

Bei Grundstücksveräusserungen unter Verwandten in gerader Linie (Eltern an Kinder, Kinder an Eltern, Grosseltern an Enkel, usw.) ist somit neu eine sorgfältige Planung erforderlich, wenn man nicht von unerwarteten Grundstückgewinnsteuern überrascht werden will.

Die übrigen Steueraufschubtatbestände bleiben selbstverständlich auch bei Rechtsgeschäften unter Verwandten anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung.

Gerne unterstützt Ihr Ansprechpartner Patrick Bossard Sie bei Fragen zu diesem Thema.